Anmeldung Uttendorf

Uttendorf

  Telefonhotline 0571 / 89257
  Mo-Fr 8:30 - 12:30 Uhr
  Mo-Do 14:00 - 16:00 Uhr

ab sofort buchbar!
 

Teilnahmebedingungen:

Anmeldung:

Bei der telefonischen Anmeldungen benötigen wir folgende Informationen:
- Name der Freizeit
- Name und Vorname des/der Teilnehmers/in
- Geburtsdatum des/der Teilnehmers/in
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
- Telefonnummer

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit mehrere Teilnehmer/innen gleichzeitig anzumelden. Bedingung ist aber die Vollständigkeit der o.g. Daten.

Sie erhalten dann Post von uns mit:
- einer Anmeldekarte (diese muss umgehend ausgefüllt an die im Schreiben angegebene Adresse zurückgeschickt werden)
-  einem Zahlungsplan mit Kontonummer -> hierin werden sie aufgefordert eine Anzahlung innerhalb einer Frist zu leisten. Wenn die Anzahlung eingegangen ist, aber auch erst dann, ist die Anmeldung verbindlich. Die Anzahlung ist die erste Rate und wird auf den Reisepreis angerechnet.

Zahlungsweise:
Innerhalb von 4 Wochen nach der Anmeldung wird eine weitere Rate von 100,00 Euro fällig. Der Restbetrag muss bis zum 10.03.2020 entrichtet werden. Erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ist der Anspruch auf einen Platz gesichert. TeilnehmerInnen, deren Teilnahmebeiträge bis zum 10.03.2020 nicht vollständig eingegangen sind, können zu ihren Lasten (siehe Rücktritt) von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sie einmal mit Fristsetzung gemahnt worden sind.

Rücktritt:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen muss der Rücktritt schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunktidt der Eingang der Rücktrittserklärung beim Jugendamt der Stadt Minden bzw. beim Jugendring Minden. Wenn Sie zurücktreten, kann der Veranstalter einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen (Rücktrittsgebühren) verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt.

Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person bei Stornierungen:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
ab dem 30.Tag bis zum 15.Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
ab dem 14.Tag bis zum 8.Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab dem 7.Tag bis zum 1.Tag vor Reiseantritt 70% des Reispreises
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 80% des Reisepreises

Kann der Platz nicht wiederbelegt werden, behält sich der Reiseveranstalter vor, auch höhere Kosten bis hin zum vollen Reisepreis nachzuweisen und in Rechnung zu stellen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 50,00 Euro zu verlangen.

Tipp: Schließen Sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Diese erhalten Sie in jedem Reisebüro!

Ausfall einer Maßnahme:
Bei Ausfall einer Maßnahme sind die Ansprüche der TeilnehmerInnen durch die Erstattung des eingezahlten Reisepreises abgegolten. Hierüber erfolgt eine schriftliche Mitteilung.

Leistungen bei allen Maßnahmen:
Unterkunft in der bei der jeweiligen Maßnahme genannten Form; Verpflegung im beschriebenen Umfang; An- und Abreise mit benannten Transportmitteln und Betreuung durch qualifizierte MitarbeiterInnen.
Den Teilnehmern wird empfohlen eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden gegenüber Dritten regelt. Bei Auslandsreisen ist eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

Haftungsausschluss:
Wir verweisen darauf, dass alle TeilnehmerInnen entsprechend ihres Alters innerhalb der Freizeiten im Rahmen der Jugendschutzgesetze und nach verantwortlicher Entscheidung der Leitungen freie Zeit zur eigenen Gestaltung erhalten. In dieser Zeit muss sich die Aufsichtspflicht darauf beschränken, Verhaltensmaßregeln zu erteilen. Für Schäden, die TeilnehmerInnen durch Übertretung von Gesetzen (im Ausland auch denen des Gastgeberlandes) oder Nichtbefolgung der Anweisungen der Betreuer entstehen oder die sie anderen zufügen, wird keine Haftung übernommen. Sie müssen vom Schadensverursacher oder dessen gesetzlichen Vertretern getragen werden. Die Veranstalter haften nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des erworbenen Versicherungsschutzes.

Ahndung von Verstößen:
Verstoßen TeilnehmerInnen gegen ihre durch den Reisevertrag eingegangenen Verpflichtungen, wird durch die Betreuer zur Einhaltung der entsprechenden Regeln ermahnt. Sollte das keinen Erfolg haben oder der Verstoß gemeinschaftsschädigend sein, können sie nach einer weiteren förmlichen Verwarnung durch die Gruppenleitung, wenn eine Weiterbetreuung durch die Gruppenleitung abgelehnt wird, von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen und vorzeitig nach Hause zurückgeführt werden. Bei Gesetzesverstößen ist eine umgehende Rückführung möglich. Die Durchführung des Rücktransports obliegt den Personensorgeberechtigten. Alle hierfür anfallenden Kosten sind ausnahmslos selbst zu tragen. Das gleiche gilt, wenn von den TeilnehmerInnen oder bei Minderjährigen von den Personensorgeberechtigten körperliche Schäden und Erkrankungen verschwiegen worden sind, die eine Betreuung innerhalb einer Gruppe über das übliche Maß hinaus erschweren. Darüber hinaus werden solche TeilnehmerInnen - in der Regel befristet - von der weiteren Teilnahme an Freizeiten dieses Programms ausgeschlossen. Falls es bei Gefahr im Verzug notwendig ist, können Gruppenleiter nach Rücksprache mit dem Träger und bei dessen Zustimmung die persönlichen Sachen der TeilnehmerInnen in deren Beisein durchsuchen.

Besondere Verpflichtung:
Die TeilnehmerInnen (bei Minderjährigen deren Personensorgeberechtigte) haften dafür, dass sie bei Antritt einer Reise frei von ansteckenden Krankheiten und/oder Ungeziefer sind. In Zweifelsfällen (z.B. bei Erkrankungen in der Familie oder im nahen Wohnumfeld) ist das durch eine ärztliche Untersuchung sicherzustellen. Erkranken TeilnehmerInnen dennoch an einer solchen Krankheit innerhalb einer Freizeit oder haben sie Ungeziefer (z.B. Kopfläuse), ist der Veranstalter auf Antrag des Teams berechtigt, diese, falls erforderlich, einer stationären ärztlichen Versorgung vor Ort zuzuführen. Falls das nicht erforderlich oder möglich ist, kann er zum Schutz der übrigen Gruppe die unverzügliche Rückholung durch die Personensorgeberechtigten verlangen.

Wichtiger Hinweis:
1.) TeilnehmerInnen aus Familien mit geringen Einkommen können auf Antrag alle 2 Jahre aus Mitteln der Städte Minden, Porta Westfalica, Bad Oeynhausen oder des Kreises Minden-Lübbecke zu den Freizeitkosten einen Zuschuss erhalten. Dafür gelten Einkommensgrenzen.
2.) Interessenten, die Ihren Wohnort außerhalb des Kreises Minden-Lübbecke haben, können gegen einen Aufpreis von 50,00 Euro pro Platz berücksichtigt werden, wenn Plätze innerhalb einer angemessenen Frist nicht aus dem Einzugsgebiet besetzt werden.